Prüfordnung

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1. Allgemeines

Die Philatelic.Experts JLHSN GmbH (im Folgenden „P.E“) steht als philatelistische Sachverständigengruppe zur Vornahme von philatelistischen Prüfungen zur Verfügung. Ihre Tätigkeit dient der Feststellung der Echtheit und Erhaltung von Briefmarken, Abstempelungen oder anderen philatelistischen Belegen sowie der Erkennung von Fälschungen und Manipulationen an solchen Prüfgegenständen.

Sie orientiert sich bei allen Prüfungen und Gutachten an den philatelistischen Begriffsbestimmungen des Bundes der philatelistischen Prüfer (BPP), die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter www.bpp.eu, www.bpp.de und www.philatelic.experts veröffentlicht sind.

2. Prüfgegenstände

Gegenstand der Prüfungen sind ausschließlich hochwertige Briefmarken, Einheiten und Ganzstücke aller Sammelgebiete, insbesondere deren klassische Ausgaben. Das Hauptaugenmerk der Prüfungen liegt dabei auf der Echtheit der Briefmarken und Entwertungen, der Qualität der Prüfstücke, (der korrekten Verwendungsform der Ganzstücke (Laufwege, Durchgangsstempel etc.)) und dem Nachweis ihrer Provenienz.

Es liegt in der Natur der Sache, dass Prüfungen, die vor einer möglichen Stellungnahme umfangreiche philatelistische Forschungsarbeiten erfordern, von der P.E nicht durchgeführt werden können.

Ausgenommen sind philatelistische Objekte aller Gebiete, die aktuell von einem Prüfer des BPP e.V. geprüft werden. Die aktuelle Prüferliste findet sich unter www.bpp.de

Ebenso ausgenommen sind neben posthistorischen Belegen Kriegs- und Aufstandsbelege, Transitpost sowie markenlose Belege. Desgleichen Farbbestimmungen, sofern sie nicht auf der Grundlage von Plattenzuordnungen vorgenommen werden können, sowie Anfragen zu Druckabweichungen/Plattenfehlern/Plattenzuständen.

Weiterhin ausgenommen sind Briefmarken und Belege einiger Länder, die entweder noch nicht ausreichend erforscht sind, bzw. zu denen relevante Kataloge/Handbücher fehlen (zum Beispiel indische Feudalstaaten).

Länder mit anderen Schriftzeichen als Latein – zum Beispiel asiatische Länder wie Japan, Korea oder China – können nur abhängig vom jeweiligen Prüfstück bearbeitet werden.

Alle Prüfstücke werden auf der Grundlage der für diese Gebiete international anerkannten Kataloge (Facit, MICHEL, Scott, Stanley Gibbons, Yvert etc.) sowie der für diese Gebiete relevanten Handbücher geprüft.

3. Rechtsnatur der Geschäftsbeziehungen

3.1. Die rechtlichen Beziehungen zwischen der P.E und ihrem Auftraggeber richten sich nach dieser Prüfordnung. Ergänzend zu dieser Prüfordnung finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) und das Recht des Werkvertrages (§ 631 ff. BGB) Anwendung, soweit nicht aus der Natur des Prüfauftrages die Anwendung einzelner Vorschriften auszuschließen ist.

3.2. Der Auftraggeber bestätigt vor Zustandekommen des ersten Prüfvertrages schriftlich sein Einverständnis mit der Geltung der Prüfordnung. Die erstmalige Einverständniserklärung hat sich darauf zu erstrecken, dass die Prüfordnung bis auf schriftlichen Widerruf auch für alle zukünftigen Prüfverträge zwischen der P.E und dem Auftraggeber gilt. Wird die Erklärung ganz oder teilweise verweigert, so hat die P.E den Prüfauftrag abzulehnen.

3.3 Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung zusätzlich sein Einverständnis mit der Veröffentlichung von Abbildungen des Prüfgegenstandes und des Prüfergebnisses im Falle der Feststellung einer (Ver-)Fälschung des Prüfgegenstandes. Wird die Erklärung ganz oder teilweise verweigert, so hat die P.E den Prüfauftrag abzulehnen.

4. Aufgaben und Pflichten der P.E

4.1. Aufgabe der P.E ist die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens. Ergebnis der Begutachtung kann auch die Feststellung der P.E sein, dass ein Prüfurteil für den Prüfgegenstand im Ganzen oder in Teilen nicht mit hinreichender Sicherheit abgegeben werden kann. Das Gutachten ist unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen. Ein bestimmtes, vom Auftraggeber gewünschtes Prüfergebnis wird nicht geschuldet.

4.2 Die P.E kann den Prüfauftrag nach Überprüfung des Auftragsinhaltes und –umfanges ohne Angabe von Gründen ganz oder teilweise ablehnen. In diesem Fall ist sie verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.

4.3. Bei Annahme des Prüfauftrages teilt die P.E dem Auftraggeber die ungefähre Bearbeitungsdauer mit. Kann diese später nicht eingehalten werden, wird die P.E dem Auftraggeber diesen Umstand rechtzeitig mitteilen. Verzugsbegründende Mahnungen des Auftraggebers müssen schriftlich erfolgen. ?

4.4. Die Begutachtungen werden von den Gesellschaftern der P.E, die gleichzeitig philatelistische Sachverständige sind, persönlich und gemeinschaftlich (sog. „Kommissionsprüfungen“) durchgeführt. Soweit es notwendig und zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung der Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich die P.E bei der Prüfung der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

5. Umfang der Prüfung

5.1. Die Prüfung erstreckt sich auf die Echtheit des Prüfgegenstandes in allen Teilen (z. B. Trennungsarten, Gummi, Aufdruck, Entwertung) und auf dessen Erhaltung/Qualität (etwaige Mängel, Reparaturen, Verschönerungen und sonstige Veränderungen). Die Tätigkeit der P.E kann die Einordnung des Prüfgegenstandes nach Druckart, Type, Wasserzeichen, Trennungsart, Farbe, Lochung und Papier einschließen, soweit diese in den für das Prüfgebiet maßgeblichen Katalogen und/oder Handbüchern aufgeführt sind. Farbtönungsunterschiede werden dagegen nur in Ausnahmefällen bestimmt, da die Zuordnung eines Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog immer subjektiven Einschätzungen unterliegt. In den Fällen, in denen eine Zuordnung erfolgt, wird die P.E  die Bestimmung der Farbe in der Regel visuell vornehmen. Die Anwendung aufwändiger oder besonders kostenintensiver Verfahren, wie zum Beispiel Spektralanalyse, Spektralphotometrie, Fluoreszenzmikroskopie, chemische Methoden, ist zum Zweck der Farbzuordnung nicht geschuldet.

5.2. Weitergehende Feststellungen, wie Plattenfehler, nicht katalogisierte Unterarten und Abarten, Feldmerkmale, sowie Bewertungen, sind nicht Aufgabe der P.E.

5.3. Die P.E ist berechtigt, die zur Erreichung des Prüfzweckes notwendigen und üblichen Untersuchungen vorzunehmen, insbesondere lose Marken in kaltes oder warmes Wasser bzw. unempfindliche Stücke in ein Benzinbad zu legen. Bei Ganz- oder Briefstücken ist die P.E zur Ablösung der Marken nicht verpflichtet.

6. Echte Prüfgegenstände

6.1 Stellt die P.E die Echtheit eines Prüfgegenstands fest, so wird für dieses Prüfstück ein Gutachten erstellt.

6.1. Das Gutachten – jeweils mit farbiger Abbildung des Prüfgegenstandes – wird dem Auftraggeber erstellt (Ziffer 10.5.). Das Papier des Gutachtens enthält eine Reihe von Sicherheitsmerkmalen. Das Gutachten wird in der Regel in deutscher, auf besonderen Wunsch des Auftraggebers auch in englischer Sprache verfasst. Für Prüfgebiete, die zu den Sammelgebieten Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein mit ihren sämtlichen Nebengebieten gehören, ist immer eine deutschsprachige Version zu erstellen und nur die deutschsprachige Fassung maßgeblich im Rechtsverkehr. Für alle übrigen Prüfgebiete kann dies auch eine englischsprachige Fassung sein.

6.2. Das Gutachten enthält eine Bestätigung der Echtheit sowie die erforderliche Beschreibung des Prüfgegenstandes und seiner Erhaltung/Qualität sowie – soweit vorhanden – eine Aufstellung der wesentlichen Provenienzen.

6.3  Eine zusätzliche Signierung des Prüfgegenstands mittels Metallstempel (zum Beispiel mit Namenszug) erfolgt nicht.

7. Prüfung ohne eindeutiges Ergebnis

7.1 Kann die P.E auch unter Anwendung aller ihr zumutbarer Prüfmethoden und bei Berücksichtigung des maßgeblichen Standes der philatelistischen Forschung nicht mit Sicherheit die Echtheit des Prüfgegenstandes oder das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung bestätigen, so kann sie den Prüfgegenstand mit dem Bemerken, dass ein eindeutiges Prüfergebnis nicht feststellbar sei, zurückgeben.

8. Falsche oder verfälschte Prüfgegenstände

8.1 Stellt die P.E die (Ver-)Fälschung eines Prüfgegenstands fest, so wird für dieses Prüfstück ebenfalls ein Gutachten erstellt (vergleiche 5.1).

8.2 Zusätzlich zur Erstellung eines Gutachtens wird das betreffende Stück im Archiv der P.E unter www.philatelic.experts/archiv mit einer Abbildung, dem entsprechenden Prüfergebnis und ggf. weiteren Abbildungen/Erläuterungen zugänglich gemacht.

Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden (vergleiche 2.3)

8.2 Eine zusätzliche Signierung des Prüfgegenstands mittels Metallstempel (wie zum Beispiel  „Aufdruck falsch“, „Entwertung falsch“ o.ä.) erfolgt nicht.

9. Abwicklung des Prüfauftrages, Pflichten des Auftraggebers

9.1. Die Prüfgegenstände sind in numerischer Reihenfolge geordnet, in sauberem, das heißt in papier- und falzfreiem Zustand auf einer schwarzen Steckkarte und mit einer Aufstellung bzw. Kopie der eingelieferten Prüfgegenstände vorzulegen.

9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die P.E auf alle ihm bekannten Umstände aufmerksam zu machen, die zu einer Fehlbeurteilung führen können. Insbesondere sind der P.E bereits bekannte Prüfurteile, Ergebnisse von Vorprüfungen, Fehler, Reparaturen, Nachzähnungen oder Nachgummierungen an dem Prüfgegenstand bei der Vorlage mitzuteilen und bereits vorhandene Gutachten/Atteste vorzulegen.
Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, die P.E zu informieren, wenn ihm von dem Prüfgegenstand weitere gleiche Exemplare aus einer zerteilten oder noch ungeteilten Einheit, wie z. B. einem Briefmarkenbogen oder –teilbogen, vorliegen. Infolge der schuldhaften Verletzung der dem Auftraggeber gegenüber der P.E obliegenden Verpflichtungen ist der Auftraggeber gegenüber der P.E zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, die P.E unverzüglich auf etwaige Fehler oder Mängel des Gutachtens hinzuweisen, um ihr die Möglichkeit einer etwaigen Berichtigung des Gutachtens zu geben.

9.3. Die Gefahr für die Versendung des Prüfgegenstandes an die P.E und von der P.E trägt der Auftraggeber. Hierbei hat der Auftraggeber eine Versandform zu wählen, die den Zugang der Prüfsendung gegen Unterschriftsleistung der P.E oder ihrer Empfangsbevollmächtigten sicherstellt. Eine Versandform hingegen, bei der Postdienstleister durch seinen Auslieferungsboten den Einwurf in einen Briefkasten oder die Übergabe an den Prüfer bescheinigt, erbringt den Zugangsnachweis oder -anschein nicht, auch wenn ein entsprechender Auslieferungsbeleg beim Postdienstleister abrufbar ist (keine Beweislastumkehr). Es bleibt dem Auftraggeber überlassen, seinerseits für eine sichere Zustellung Sorge zu tragen und/oder eine Versicherung der Prüfsendung auf dem Hin- und Rückweg vorzunehmen.

9.4 Die Gefahr für die Versendung des Prüfgegenstandes zwischen den Sachverständigen der P.E übernimmt die P.E (der Versand erfolgt mittels FedEx oder DHL Express). Der Auftraggeber erklärt sich mit der Versendung zwischen den Sachverständigen ausdrücklich einverstanden.

10. Haftung der P.E und Haftungsumfang

10.1. Die P.E haftet nach Maßgabe dieser Prüfordnung und der gesetzlichen Bestimmungen für eine zum Zeitpunkt der Prüfung fachgerechte, dem Stand der philatelistischen Kenntnisse und Erfahrungen entsprechende Prüfung.

10.2. Die P.E haftet bezüglich der Feststellung der ihre Prüfung zugrunde liegenden Tatsachen und des jeweiligen Standes der philatelistischen Kenntnisse dem Auftraggeber auch für einfache Fahrlässigkeit.

Die Einordnung eines Prüfgegenstandes zu einer bestimmten Farbbezeichnung im Katalog wird die P.E – sofern sie dieser überhaupt vornimmt – nach bestem Wissen und Gewissen vornehmen. Eine Haftung der P.E begründet die Einordnung in Übergangs- und Grenzbereichen von Farbbezeichnungen (vergleiche Ziffer 4.2 der Prüfordnung) nicht, zumal diese subjektiven Kriterien unterliegt. Für die Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Prüfer im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt für Ansprüche aus jeglichem Rechtsgrund, die vom Auftraggeber oder auf der Grundlage des Prüfauftrages von Dritten gegenüber der P.E geltend gemacht werden.

Hat der Auftraggeber oder Dritte einen Schaden und haftet die P.E dem Auftraggeber oder Dritten für einfache Fahrlässigkeit, so beschränkt sich ihre Haftung auf den Wert des Prüfgegenstandes zum Zeitpunkt der Prüfung, wenn dieser fälschlicherweise als falsch oder schlecht erhalten beurteilt wurde. Wurde der Prüfgegenstand fälschlicherweise als echt oder gut erhalten beurteilt, beschränkt sich die Haftung der P.E auf den Wert, den eine dem Prüfgegenstand entsprechende echte oder gut erhaltene Prüfvorlage im Zeitpunkt der Prüfung hatte. Entgangener Gewinn, auch nach Durchführung der Prüfung eingetretene Wertsteigerungen werden nicht ersetzt. Liegen die Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 BGB vor, so gilt die vorstehende Haftungsbegrenzung auch bei grob fahrlässigem Verhalten der P.E oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

Soweit in einem solchen Fall die P.E gegenüber einem Dritten haftet, entfällt diese Haftung gegenüber demjenigen Dritten, dem gegenüber in der Veräußerungskette zwischen Auftraggeber und Drittem bzw. zwischen Dritten untereinander die Gewährleistung ausgeschlossen oder beschränkt wurde, es sei denn, er hätte sich die Gewährleistungsansprüche abtreten lassen.

10.3. Die in Ziffer 9.2. aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der P.E zurechenbaren Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.

10.4. Soweit die P.E gegenüber Dritten aus dem Prüfvertrag haftet, reichen die gegen sie gerichteten Ansprüche nicht weiter als die dem Auftraggeber selbst zustehenden Ansprüche. Auch für den Dritten gelten die in der Prüfordnung festgelegten Haftungsbeschränkungen.

10.5. Kommt die P.E nach Abschluss ihrer Prüfung zu der Erkenntnis, dass das zunächst festgestellte Ergebnis ihrer Prüfung unzutreffend ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, der P.E durch Vorlage des Prüfgegenstandes bzw. des Gutachtens am Sitz der P.E eine Korrektur zu ermöglichen. Das gleiche gilt im Falle der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches. Diese Verpflichtung entfällt, wenn der Auftraggeber weder Eigentümer noch Besitzer des Prüfgegenstandes ist. Das ursprüngliche Prüfergebnis muss erkennbar bleiben.

10.6. Sind die Voraussetzungen für die Leistung von Schadensersatz durch die P.E gegeben, kann die P.E nach ihrer Wahl entweder ein gleichwertiges Ersatzstück liefern oder den entstandenen Schaden in bar ersetzen.

10.7. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alles zu tun, um den Eintritt und die Höhe des Schadens zu mindern (§ 254 BGB). Für den Fall seiner Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftraggeber der P.E unverzüglich Anzeige zu machen.

11. Anspruch der P.E auf Vergütung

11.1. Die P.E berechnet für ihre Tätigkeit, auch Neu- oder Nachprüfung, eine Vergütung.

11.2. Die Vergütung beträgt, wenn nichts anderes vereinbart ist, bis zu 10 % vom jeweiligen Handelswert, der entweder aufgrund eines aktuellen Auktionszuschlages oder eines aktuellen Kaufvertrages ermittelt werden kann. Ist ein solcher nicht feststellbar, darf die P.E den Handelswert nach billigem Ermessen schätzen. Die Parteien können die Prüfvergütung auch auf Grundlage einer individuellen Absprache vor Abschluss der Prüftätigkeit einvernehmlich festlegen. In der Regel beträgt die Mindestvergütung für jede Prüfsendung € 150,00.

11.3. Die Vergütung für als falsch oder verfälscht festgestellte Prüfgegenstände beträgt jeweils bezogen auf einen echten, gleichartigen Prüfgegenstand bis zu 2,5 % des Handelswertes. Ist ein solcher nicht feststellbar, darf die P.E den Handelswert nach billigem Ermessen schätzen. Die Höhe der Mindestvergütung für jede Prüfsendung und jeden einzelnen Prüfgegenstand gemäß Ziffer 10.2. bleibt unverändert.

Ist die Feststellung eines eindeutigen Prüfergebnisses für einen Prüfgegenstand nicht möglich, darf nur die Mindestvergütung gemäß Ziffer 10.2. in Anrechnung gebracht werden, es sei denn, die P.E macht höheren Aufwand geltend.

11.4. Für besonders zeitintensive und schwierige Prüfungen kann die P.E einen vorher schriftlich zu vereinbarenden Aufschlag verlangen. Dies gilt auch für das Einordnen von Prüfgegenständen nach Druckart, Type, Wasserzeichen, Trennungsart, Farbe, Lochung und Papier.

11.5. Die Vergütung wird mit Zugang der Prüfrechnung beim Auftraggeber fällig. Sie kann durch Vorauskasse erhoben werden.

11.6. Neben der Vergütung berechnet die P.E ihre Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

11.7. Die P.E kann eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Vergütung einschließlich Versandkosten verlangen. Soweit nicht Vorauszahlung der Vergütung erfolgt oder diese nicht durch Vorkasse erhoben wird, kann die P.E die Prüfgegenstände bis zur Zahlung ihrer Rechnung zurückbehalten.

11.8. Gegen Ansprüche der P.E auf Zahlung der Vergütung kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn seine geltend gemachte Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

12. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Vertragserfüllung sowie Schadensersatzansprüche gegen die P.E, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren im Falle einfacher Fahrlässigkeit der P.E oder ihrer Erfüllungsgehilfen spätestens nach einem Jahr, sofern sich aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht eine kürzere Verjährungsfrist ergibt. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

Die vorstehende Begrenzung der Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von der P.E zurechenbaren Verletzungen des Lebens, Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden.

13.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der P.E und ihrem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

14. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Prüfordnung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Diese Prüfordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Internet (www.philatelic-experts.com/pruefordnung) zum 1. Oktober 2023 in Kraft.